Rechtsstellung und Befugnisse des Sachwalters in der provisorischen Nachlassstundung der Swissair-Gruppe


AAllgemeine Fragen zur Rechtswirksamkeit und Wirkung der richterlich verfügten Nachlassstundung


1.Wer hat über das Nachlassstundungsgesuch befunden?
 Die Nachlassstundungsgesuche sind von den Nachlassrichtern der zuständigen Bezirksgerichte Bülach/ZH und Zürich mit Verfügung vom 5. Oktober 2001 provisorisch gutgeheissen worden.
 Die provisorische Nachlassstundung betrifft folgende Gesellschaften:
  
 
SAirGroup, Zürich (Holdinggesellschaft)
  
 
SAirLines, Zürich
  
 
Flightlease AG, Zürich
  
 
Swissair Schweizerische Luftverkehr AG, Kloten
  
 Mit Verfügung vom 7. Oktober 2001 ist zusätzlich über die Gesellschaften
  
 
Cargologic AG, Zürich
  
 
Swisscargo AG, Zürich
 die provisorische Nachlasstundung gewährt worden.
  
2. Was unterscheidet eine provisorische Nachlassstundung von einer definitiven?
 Mit der Bewilligung einer provisorischen Nachlassstundung gibt der Richter dem Schuldner zwei Monate Zeit, die Grundlagen zum Gesuch um die Bewilligung der definitiven Nachlassstundung zu ergränzen. Der provisorische Sachwalter unterstützt den Richter bei der Erarbeitung der Entscheidgrundlagen durch Ablieferung eines Berichts und Sicherstellung der Gläubigerrechte bis zum definitiven Richterentscheid.
  
3. Ist diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen?
 Ja, es besteht aber die Möglichkeit sie innert 10 Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich anzufechten. Die Anfechtung hätte keine aufschiebende Wirkung, wenn das Obergericht nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet.
  
4. Wer ist berechtigt diese Verfügung anzufechten?
 Der Nachlassschuldner und – in Bezug auf die Ernennung des Sachwalters – jeder Gläubiger des Nachlassschuldners.
  
5. Was bewirkt diese Verfügung?
 Es kann innerhalb des Hoheitsgebietes der Schweiz nicht mehr gegen das Vermögen des Schuldners vollstreckt werden.
 Nach wie vor ist allerdings eine Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen möglich. Die Pfänder können aber vorläufig nicht verwertet werden.
  
6. Sind demzufolge Zugriffe auf das Vermögen des Schuldners ausserhalb der Schweiz möglich?
 Grundsätzlich will eine Nachlassstundung in der Schweiz auch Vermögensstücke im Ausland erfassen. Ob eine solche Wirkung im Ausland anerkannt wird, entscheidet sich nach anwendbarem ausländischen Recht.
  
7. Kann der Schuldner noch über sein Vermögen verfügen?
 Grundsätzlich nein, er braucht dazu die Zustimmung des Sachwalters und in gewissen Fällen die Genehmigung des Richters. Der Schuldner kann und muss jedoch alle Handlungen des täglichen Geschäftsbetriebs im Rahmen der Anordnungen des Nachlassrichters vornehmen. Er untersteht dabei der Aufsicht des Sachwalters.
BFragen zur Person und zu den Kompetenzen des provisorischen Sachwalters


8. Wer ist der provisorische Sachwalter?
 Rechtsanwalt Karl Wüthrich, von der Anwaltskanzlei Wenger Plattner mit Büros in Basel, Bern und Zürich (8700 Küsnacht-Zürich).
  
9. Kann die Ernennung des provisorischen Sachverwalters angefochten werden?
 Durch Rekurs an das Zürcher Obergericht. Der Rekurs hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.
  
10. Welche Aufgaben und Kompetenzen hat der provisorische Sachwalter gemäss richterlicher Verfügung?
 Das Mandat des provisorischen Sachwalters ist Rechtsanwalt Karl Wüthrich provisorisch übertragen worden. Er beaufsichtigt die Geschäftstätigkeit des Schuldners. Ausserdem hat der provisorische Sachwalter «die Vermögens- Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners und die Aussicht auf Sanierung» zu beurteilen. Er hat dafür höchstens zwei Monate Zeit, um dem Richter einen entsprechenden Bericht abzuliefern. Der Richter hat dann das Stundungsgesuch zu bewilligen, wenn er aufgrund seiner Lagebeurteilung zum Schluss kommt, dass der Abschluss eines Nachlassvertrags möglich ist.
  
11. Was tut der Richter mit dem Bericht des provisorischen Sachwalters?
 Er hat auf der Grundlage des Nachlassstundungsgesuchs und des Berichts des provisorischen Sachwalters, und allenfalls nach Anhörung weiterer Personen, die Pflicht, zu beurteilen, ob das Nachlassstundungsgesuch definitiv zu bewilligen ist.
  
12. Im Fall der Swissair Gruppe ist viel schuldnerisches Vermögen im Ausland gelegen; was geschieht mit diesem Vermögen?
 Die Zugriffsmöglichkeit des schweizerischen Richters und des schweizerischen provisorischen Sachwalters kann durch Anordnung ausländischer Gerichte und Behörden beschränkt werden. Es ist dabei denkbar, dass es zu Kompetenzkonflikten kommt.
  
13. Es kann doch nicht sein, dass Personal, Kunden und Lieferanten im Regen stehen gelassen werden!
 Das Gesetz sieht vor, dass nach Verhängung der Nachlassstundung alle finanziellen Ansprüche von betroffenen Personen vom provisorischen Sachwalter inventarisiert werden. Eine materielle Prüfung dieser Ansprüche findet grundsätzlich erst in einer späteren Phase des Nachlassverfahrens statt. Nur die im Gesetz ausdrücklich genannten Gläubiger (vor allem Arbeitnehmer) haben Anspruch auf eine privilegierte Behandlung. Forderungen von einzelnen Personen oder Personengruppen kann der Sachwalter wegen des gesetzlich vorgesehenen Gleichbehandlungsprinzips nicht einer Sonderbehandlung zuführen, unabhängig davon, welche Dringlichkeit der Behandlung aus Sicht des Gläubigers besteht.
  
14. Wie wird der provisorische Sachwalter für seine Arbeit entschädigt?
 Die richterliche Verfügung regelt die Berechnungsweise des Honorars. Die endgültigen Rechnungen sind vor der Bezahlung durch den Richter zu genehmigen. In Sanierungsfällen ist es üblich, dass der Schuldner dem Sachwalter für die Kosten seines Bemühens Vorschuss leistet.
CFragen zur Abgrenzung der Kompetenzen zwischen provisorischem Sachwalter und Geschäftsleitung des Schuldners
  
15. Welche Funktionen hat die Geschäftsleitung des Schuldners nach Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung?
 Gemäss Verfügung des Richters ist es dem Schuldner erlaubt, die ordentlichen Geschäfte weiter zu führen, um den Wert des Vermögens möglichst zu bewahren. Ausserordentliche Geschäfte dürfen nicht getätigt werden.
  
16. Hat der provisorische Sachwalter sich darum zu bekümmern, dass die Löhne des Personals bezahlt werden, Schadenersatz und Rückforderungsklagen angehoben werden usw.?
 Primäre Aufgabe des provisorischen Sachwalters ist es, dem Richter die Entscheidungsgrundlagen für den definitiven Stundungsentscheid innerhalb von zwei Monaten zu liefern. Dabei kann man möglicherweise Geschäfte identifizieren, die anfechtbar oder nichtig sind und demzufolge geeignet wären, das Vermögen des Schuldners zu vergrössern. Zudem hat er möglichst viele Werte des Schuldners für die Gläubiger zu sichern.
 Die Anhebung von Prozessen gehört nicht zu seinen Aufgaben, es sei denn, dies wäre zur Sicherung des schuldnerischen Vermögens notwendig.
  
17. Wäre es nicht angemessen, dass in diesem Fall der Bundesrat das Heft in die Hand nimmt?
 Das Verfahren bei Insolvenz eines Schuldners ist durch das bundesrechtliche SchKG klar geregelt. Sonderbestimmungen gibt es für die Insolvenz bei Banken, Eisenbahnen und Schifffahrtsunternehmen, nicht aber für Unternehmen der Luftfahrt. Der Bundesrat könnte sich höchstens via Notrecht Kompetenz zum Eingreifen einräumen lassen.
  
18. Welche Aufgaben hat der provisorische Sachwalter bezüglich des Sozialplans?
 Der Schuldner darf einen Sozialplan dann aufstellen, wenn er dazu vertraglich verpflichtet ist und dadurch keine Ungleichbehandlung von Gläubigern entsteht. Das SchKG sieht grundsätzlich keine Sozialpläne vor.
  
19. Hat der provisorische Sachwalter Einfluss auf die Anzahl der Entlassungen?
 Die Geschäftsleitung wird bei der Reorganisation der Geschäftstätigkeit des Schuldners berücksichtigen, dass ein erfolgversprechender Geschäftsplan für die Beurteilung der Nachlasswürdigkeit wichtig ist.
  
20. Was geschieht mit Mitteln, die von dritter Seite nach der Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung dem Schuldner zugeführt werden?
 Der Schuldner kann neue Gläubiger mit freien Aktiven besichern, wenn er zur Auffassung kommt, dass die Zuführung solcher Mittel im Gesamtinteresse aller Gläubiger liegt. Es ist dabei die Zustimmung des Nachlassrichters erforderlich.


 Karl Wüthrich
09.10.2001
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