Brief des provisorischen Sachwalters Swissair Group an die Vertragspartner von Flugzeugleasingverträgen

Küsnacht-Zürich, 1. November 2001. Der provisorische Sachwalter der Swissair Group, Rechtsanwalt Karl Wüthrich, Wenger Plattner, hat die Vertragspartner von Flugzeugleasingverträgen am 1. November 2001 mit folgendem Schreiben informiert (vollständiger Wortlaut).

An die Lessors von Flugzeugen der Flightlease AG und deren Subsidiaries sowie weiteren Unternehmen der SAir-Group,welche sich in provisorischer Nachlassstundung befinden.

 

 

Provisorische Nachlassstundung -Auswirkungen auf Leasingverträge für Flugzeuge

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Seit dem 5. bzw. 8. Oktober 2001 befinden sich die SAir-Group, die SAir-Lines, die Swissair Schweizerische Luftverkehrs AG, die Flightlease AG,die Swisscargo AG und die Cargologic AG in provisorischer Nachlassstundung.Die Verfügungen der zuständigen Nachlassrichter sind nunmehr in Rechtskraft erwachsen.

Namentlich zwischen der Swissair Schweizerische Luftverkehrs AG und der Flightlease AG und deren Subsidiaries einerseits sowie verschiedenen Investoren und Gesellschaften als Lessors andererseits sind zahlreiche Verträge über das Leasing von Flugzeugen abgeschlossen worden.

Es liegt mir deshalb daran,als provisorischer Sachwalter namentlich der Swissair Schweizerische Luftverkehrs AG sowie der Flightlease AG bezüglich der Auswirkungen der provisorischen Nachlassstundung auf diese Leasingverträge folgendes festzuhalten

 

1.

Aufgabe des Sachwalters ist es,vor allem dafür besorgt zu sein,dass während der provisorischen Nachlassstundung das Haftungssubstrat für die Gläubiger der einzelnen Gesellschaften nicht vermindert wird.

 

2.

Gemäss Art.310 Abs.2 SchKG verpflichten die während der Stundung mit Zustimmung desSachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder einem nachfolgenden Konkurs die Masse.

 

3.

Forderungen gegen die in provisorischer Nachlassstundung stehenden Gesellschaften aus Verträgen, wie zum Beispiel Leasingverträgen, die vor der Nachlassstundung eingegangen wurden, sind dagegen Konkurs-und Nachlassforderungen, sofern der Sachwalter für die Masse nicht ausdrücklich in solche Verträge eintritt und nicht ausdrücklich die Zustimmung zu diesen Verpflichtungen erteilt.

 

4.

Ich halte deshalb als provisorischer Sachwalter der Swissair Schweizerische Luftverkehrs AG sowie der Flightlease AG ausdrücklich fest, dass

  • die Nachlassmasse nicht in die bestehenden Leasingverträge für Flugzeuge eintritt (durch diesen Nichteintretensentscheid wird das betroffenen Vertragsverhältnis jedoch nicht aufgelöst);
  • ich keine generelle Zustimmung zur Weitererfüllung der Verpflichtungen aus solchen Leasingverträgen für Flugzeuge abgegeben habe;
  • sich aus einer allfälligen nach dem 5. bzw. 8. Oktober 2001 weiter laufenden Bezahlung von Leasinggebühren keine solche Zustimmung des provisorischen Sachwalters ableiten lässt, sondern dass diese Zahlungen völlig unpräjudiziell erfolgen.

 

5.Zustimmungen zur Eingehung von Massenverpflichtungen gemäss Art.310 Abs.2 SchKG liegen somit bezüglich der Leasingverträge nur dann vor, wenn ich als provisorischer Sachwalter diese schriftlich im Einzelfall erteilt habe.

 

Mit freundlichen Grüssen
Der provisorische Sachwalter

Karl Wüthrich

Für das Betrachten von PDFs benötigen Sie den Adobe Reader. Klicken Sie auf das Bild, um diesen herunterzuladen.