Brief des provisorischen Sachwalters Swissair Group an die Vertragspartner von Dauerschuldverhältnissen

Küsnacht-Zürich, 1.November 2001. Der provisorische Sachwalter der Swissair Group, Rechtsanwalt Karl Wüthrich, Wenger Plattner, hat die Vertragspartner von Dauerschuldverhältnissen am 1. November 2001 mit folgendem Schreiben informiert (vollständiger Wortlaut).

 

An die Vertragspartner von Dauerschuldverhältnissen der

 

• SAirGroup
• SAirLines
• Swissair Schweizerische Luftverkehr AG
• Flightlease AG
• Swisscargo AG
• Cargologic AG

 

 

Provisorische Nachlassstundung -Auswirkungen auf Dauerschuldverhältnisse

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Seit dem 5. bzw. 8.Oktober 2001 befinden sich die SAirGroup,die SAirLines,die Swissair Schweizerische Luftverkehr AG,die Flightlease AG,die Swisscargo AG und die Cargologic AG in provisorischer Nachlassstundung.Die Verfügungen der zuständigen Nachlassrichter sind nunmehr in Rechtskraft erwachsen.

Die betroffenen Gesellschaften haben diverse Verträge abgeschlossen,welche ein Dauerschuldverhältnis begründen (bspw.Leasingverträge,Miet-und Pachtverträge,Serviceverträge etc.).

Als provisorischer Sachwalter halte ich Ihnen gegenüber bezüglich der Auswirkungen der provisorischen Nachlassstundung auf solche Verträge folgendes fest:

 

1.

Aufgabe des Sachwalters ist es,vor allem dafür besorgt zu sein,dass während der provisorischen Nachlassstundung das Haftungssubstrat für die Gläubiger der einzelnen Gesellschaften nicht vermindert wird.

 

2.

Gemäss Art.310 Abs.2 SchKG verpflichten die während der Stundung mit Zustimmung des Sachwalters eingegangenen Verbindlichkeiten in einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung oder einem nachfolgenden Konkurs die Masse.

 

3.

Forderungen gegen die in provisorischer Nachlassstundung stehenden Gesellschaften aus Verträgen, wie zum Beispiel Leasingverträgen, die vor der Nachlassstundung eingegangen wurden,sind dagegen Konkurs- und Nachlassforderungen,sofern der Sachwalter für die Masse nicht ausdrücklich in solche Verträge eintritt und nicht ausdrücklich die Zustimmung zu diesen Verpflichtungen erteilt.

 

4.

Ich halte deshalb als provisorischer Sachwalter der SAirGroup,der SAirLines, der Swissair Schweizerische Luftverkehr AG,der Flightlease AG, der Swisscargo AG und der Cargologic AG ausdrücklich fest, dass

  • die Nachlassmasse nicht in die bestehenden Verträge, welche ein Dauerschuldverhältnis betreffen, eintritt (durch diesen Nichteintretensentscheid wird das betroffene Vertragsverhältnis jedoch nicht aufgelöst);
  • ich keine generelle Zustimmung zur Weitererfüllung der Verpflichtungen aus solchen Dauerschuldverhältnissen abgegeben habe;
  • sich aus einer allfälligen nach dem 5. bzw. 8.Oktober 2001 weiter laufenden Bezahlung von Leistungen aus solchen Dauerschuldverhältnissen keine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des provisorischen Sachwalters ableiten lässt,sondern dass diese Zahlungen völlig unpräjudiziell erfolgen.

 

5.

Zustimmungen zur Eingehung von Massenverpflichtungen gemäss Art. 310 Abs. 2 SchKG liegen somit bezüglich der Verträge,welche ein Dauerschuldverhältnis zum Gegenstand haben,nur dann vor, wenn ich als provisorischer Sachwalter diese im Einzelfall schriftlich erteilt habe.

Mit freundlichen Grüssen
Der provisorische Sachwalter

Karl Wüthrich

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